DMS-Digital Map Solution ist eine Dienstleistung von
Silberwald-Agentur für visuelle komunikation.
Allgemeine Geschäftsbedingungen von SILBERWALD Agentur für visuelle Kommunikation
(Inhaber Frank Förster, Kühlenbergstraße 59, 97078 Würzburg) nachfolgend "SILBERWALD" genannt.
1. Vertragsabschluss

1.1 Es gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen von SILBERWALD.
Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn SILBERWALD
ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.2 Auch wenn beim Abschluss uber weitere Verträge hierauf nicht nochmals
hingewiesen wird, gelten die AGB von SILBERWALD im kaufmännischen Verkehr in
ihrer jeweils gültigen Fassung, es sei denn die Vertragspartner vereinbaren
#schriftlich etwas anderes.
1.3 Angebote von SILBERWALD sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn
das Angebot ist ausdrücklich schriftlich als bindend bezeichnet. Angebote des
Auftraggebers sind für diesen vier Wochen verbindlich. Ein Vertrag kommt durch
schriftliche Auftragsbestäigung von SILBERWALD oder dadurch zustande, dass
SILBERWALD den Auftrag ausführt.
1.4 SILBERWALD kann Subunternehmer mit der Durchführung der Leistungen beauftragen.
2. Leistungsumfang

2.1 Art und Umfang der Lieferungen und Leistungen bestimmen sich zunächst nach
dem Vertrag, dann nach der schriftlichen Auftragsbestätigung von SILBERWALD.
Abänderungen oder Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch
SILBERWALD.
2.2 Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von SILBERWALD zu er-
bringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich
gegenüber SILBERWALD äußern. SILBERWALD kann die Ausführung des Änderungsver-
langens verweigern, wenn die übliche Vergütung nicht zugesagt wird, die Ausführung
im Rahmen der betrieblichen Kapazitäten nicht zumutbar ist oder einen unverhältnismäßigen
personellen oder technischen Aufwand erfordert.
2.3 Es wird vermutet, dass die beauftragten Änderungen die vereinbarten Ausführungs-
fristen verlängern. SILBERWALD teilt dem Auftraggeber innerhalb einer angemessenen
Zeitspanne den erforderlichen Mehraufwand sowie voraussichtliche Änderungen des Zeitplans
mit. Die Vergütung richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste von SILBERWALD.
Wenn der Auftraggeber der Abänderung nicht innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang
schriftlich zustimmt, führt SILBERWALD den Vertrag ohne Berücksichtigung des
Änderungswunsches aus.
3. Mitwirkung des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber unterstützt SILBERWALD bei der Erfüllung ihrer vertraglich
geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügung-
stellen von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die
Mitwirkungsleistungen des Kunden diese erfordern. Der Kunde wird SILBERWALD hin-
sichtlich der von SILBERWALD zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren.
3.2 Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, SILBERWALD im Rahmen der Vertrags-
durchführung Materialien zu beschaffen, hat der Kunde diese SILBERWALD umgehend und
in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Ver-
fügung zu stellen. Der Kunde stellt sicher, dass SILBERWALD die zur Nutzung dieser
Materialien erforderlichen Rechte erhält.
3.3 Der Kunde versichert, dass er zur Verwendung aller SILBERWALD übergebenen Vor-
lagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung
berechtigt sein, stellt der Auftraggeber SILBERWALD von allen Ersatzanspruchen
Dritter frei.
3.4 Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.
4. Leistungszeit, Verzögerungen

4.1 Angaben zum Leistungs- und Lieferzeitpunkt sind unverbindlich, soweit nicht
etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Teillieferungen sind zulässig.
4.2 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung,
behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Um-
stände im Verantwortungsbereich des Kunden ( z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von
Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat
SILBERWALD nicht zu vertreten und berechtigen SILBERWALD, das Erbringen der betrof-
fenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben.
4.3 SILBERWALD gerät nur durch Mahnung in Verzug. Alle Mahnungen und Fristsetzungen
des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Nachfristen müssen
angemessen sein. Sie dürfen nicht kürzer als zwölf Arbeitstage sein.
5. Fälligkeit, Aufrechnung und Abtretung

5.1 Die Zahlungen sind sofort nach Eingang der Rechnung ohne Abzug fällig. SILBERWALD
kann Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen. Die
Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Beim Verzug des Auftrag-
gebers ist SILBERWALD berechtigt, sämtliche noch ausstehende Forderungen und alle bis
zum vollen Ausgleich fällig werdenden Forderungen sofort fällig zu stellen.
5.2 Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungs-
kosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Entgeltforderungen
Dritter.
5.3 Leistungen, insbesondere Dienstleistungen, die nicht ausdrücklich von dem jeweiligen
Vertrag erfasst sind, sind gesondert zu vereinbaren und nach Aufwand entsprechend der
jeweils gültigen Vergütungssätze von SILBERWALD zu vergüten. Von SILBERWALD erstellte
Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich.
5.4 Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen
Umsatzsteuer.
5.5 Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist SILBERWALD berechtigt, Abschlagszahlungen zu
verlangen. Für Leistungen, die nach Aufwand berechnet werden, erfolgt die Abrechnung in
zeitlichem Zusammenhang mit ihrer Durchführung oder jeweils am Monatsende gegen
Nachweis des erbrachten Aufwandes sowie der Zusatzkosten.
5.6 Liegt die Rechnungsanschrift außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so gehen Gebühren
für Auslandsüberweisungen zu Lasten des Kunden.
5.7 Mit Gegenansprüchen kann der Kunde weder aufrechnen noch wegen dieser Ansprüche
ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene
oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche.
5.8 Der Auftraggeber kann Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung von SILBERWALD an Dritte abtreten.
6. URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHTE

6.1 Die Entwürfe und Zeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von SILBERWALD
weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung von Teilen
ist unzulässig.
6.2 Alle gestalterischen Entwicklungen und Entwurfsarbeiten von SILBERWALD (Entwürfe,
Konzepte für Präsentationen, das Seitendesign, u.ä.) unterliegen dem Urheberrechtsgesetz.
Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach
§ 2 Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
6.3 Alle im Absatz 6.2 genannten Gestaltungsleistungen dürfen ohne ausdrückliche Ein-
willigung von SILBERWALD nicht verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist
unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt SILBERWALD, eine Vertrags-
strafe in doppelter Höhe der vereinbarten Vergütung zu verlangen.
6.4 SILBERWALD hat das Recht, auf der Homepage bzw. an zentraler Stelle der Website als
Urheber genannt zu werden. Neben dem Copyrightvermerk darf SILBERWALD einen direkten
Link auf die eigene Homepage einrichten - und zwar entweder auf der Homepage oder auf
einer separaten Seite, die bei dem Copyrightvermerk differenziert wird. SILBERWALD erhält
das Recht, von der eigenen Website einen Verweis als Referenz auf die Homepage des
Kunden einzurichten. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt SILBER-
WALD, Schadensersatz zu fordern. Sofern SILBERWALD allerdings den Auftraggeber nach
Abnahme des Werkes nicht explizit zur Namensnennung auffordert, wird stillschweigend auf
dieses Recht und entsprechende Schadensersatzansprüche verzichtet. Eine weitere Aus-
nahme bilden selbstverständlich Projekte, die im Rahmen für Agenturen ausgeführt werden,
die wiederum als Wiederverkäufer auftreten und SILBERWALD um Anonymität bzw.
Kundenschutz bitten.
6.5 SILBERWALD überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen
Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils das einfache Nutzungs-
recht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen
Vereinbarungen. Die Nutzungsrechte gehen automatisch nach vollständiger Bezahlung der
Vergütung über. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Kunden der Einsatz der
erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. SILBERWALD kann den Einsatz solcher
Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer
des Verzuges widerrufen.
7. Abnahme

7.1 Nach ihren Lieferungen und Leistungen kann SILBERWALD von dem Auftraggeber eine
schriftliche Erklärung verlangen, dass die Lieferung oder Leistung richtig, vollständig
und mangelfrei ist. Die Erklärung darf nur verweigert werden, wenn die Lieferung oder
Leistung wesentliche oder nicht nachbesserungsfähige Mängel hat.
7.2 Die Erklärung gilt als abgegeben, wenn der Auftraggeber die Vertragsgegenstände länger
als vier Wochen seit der Lieferung rügelos nutzt oder seine Billigung auf andere Weise aus-
drückt, z.B. durch Schweigen auf ein Annahme- oder Abnahmeverlangen oder durch Zahlung
der Vergütung.
8. Eigentumsvorbehalt

8.1 SILBERWALD behält sich die Urheberrechte sowie das Eigentum an den gelieferten
Gegenständen bis zum vollständigen Ausgleich aller bestehenden Forderungen aus der
Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor.
8.2 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch
Eigentumsrechte übertragen.
8.3 Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls
nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Bei Beschädigung oder Verlust
hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
8.4 Die Bereitstellung der Inhalte und Informationen der Website oder anderer Projekte im
Internet erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
9. Mängelhaftung

9.1 Die von SILBERWALD geschuldete vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden und nicht aus sonstigen gewerblichen Aussagen, Prospekten, Beratungen und dergleichen. Die Übernahme einer Garantie ist damit nicht verbunden.
9.2 Im Rahmen des übernommenen Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.
9.3 Mängel werden nach Wahl von SILBERWALD durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt. Dienstleistungen können von SILBERWALD wiederholt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Leistungen von SILBERWALD unverzüglich entsprechend den handelsrechtlichen Vorschriften (§§ 377, 378 HGB) durch einen qualifizierten Mitarbeiter untersuchen zu lassen. Die Feststellung von Mängeln hat der Kunde SILBERWALD unverzüglich, bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von zehn Tagen nach Entgegennahme, schriftlich unter genauer Beschreibung mitzuteilen. Falls die Nacherfüllung mehrfach fehlschlägt, bleibt dem Kunden vorbehalten, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.
9.4 Ansprüche und Rechte des Kunden wegen Rechts- und/oder Sachmängeln im Verbrauchsgüterkauf verjähren nach Maßgabe folgender Bestimmungen bei neu hergestellten Sachen und bei Werkleistungen in zwei Jahren und bei gebrauchten Sachen in einem Jahr. In den Fällen, in denen kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, finden die Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf keine Anwendung. Ansprüche und Rechte des Kunden wegen Rechts- und/oder Sachmängeln verjähren in einem Jahr. Für gebrauchte Sachen ist die Mängelhaftung ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Übergabe der Kaufsache oder mit der Abnahme der Werkleistung.
10. Haftungsbeschränkungen

10.1 Schadensersatzansprüche gleich welcher Art sind ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit z.B. in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, aus der Übernahme einer Garantie oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz für die fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Der Haftungsausschluss gilt des Weiteren nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.2 Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet SILBERWALD insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass der Kunde es unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden.
10.3 Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von SILBERWALD.
11. Rücktritt

11.1 Der Kunde kann wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn SILBERWALD diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.
11.2 Soweit SILBERWALD die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, trägt der Kunde bei einem Rücktritt oder vorzeitigen Beendigung des Vertrages die vereinbarte Vergütung, wobei der Kunde berechtigt ist, den Nachweis zu führen, dass Aufwendungen erspart wurden.
12. Schlussbestimmungen

12.1 Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.
12.2 Auf diesen Vertrag ist ausschließlich das Deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.
12.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz von SILBERWALD, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. SILBERWALD ist auch berechtigt, die Klage bei dem Gericht zu erheben, dass für den Sitz des Auftraggebers allgemein zuständig ist. SILBERWALD Agentur für visuelle Kommunikation, 2004
 
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